Mieterbund Wetzlar und Lahn-Dill-Kreis e.V.

Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.

Der Verein führt den Namen Mieterbund Wetzlar und Lahn-Dill-Kreis e.V.

2.

Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wetzlar, er wird aufgrund nachstehender Satzung verwaltet und in das Vereinsregister eingetragen. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

3.

Der Verein ist dem Landesverband Hessen im Deutschen Mieterbund e.V. und durch diesen dem Deutschen

Mieterbund e.V., Sitz in Berlin, angeschlossen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will:

1.

unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Bestrebungen die Interessen der Mieter wahren,

soweit sie sich auf Miete und Erwerb einer Wohnung, sowie Beseitigung von Missständen erstrecken.

2.

auf Regelung und Verbesserung der Wohnungsverhältnisse einwirken, den gemeinnützigen Wohnungsbau fördern und den Mietwucher bekämpfen.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen durch:

a)

Aufklärung der Mitglieder und Mieterschaft in allen Mietangelegenheiten, in öffentlichen und  Mitgliederversammlungen

b)

Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder in allen Mietangelegenheiten, sowie Hilfestellung bei der Anfertigung von Schriftsätzen an Behörden und Vermieter

 

§ 4 Mitgliedschaft

1.

Jeder Mieter und Untermieter kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch

schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2.

Die Mitgliedschaft wird aufgelöst durch:

a) Tod des Mitglieds

b) Austritt aus dem Verein mittels schriftlicher Kündigung; Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt zwei

Jahre

c) Ausschluss

Der Ausschluss kann erfolgen bei: - Verstoß gegen die allgemeinen Mietinteressen - Verstoß gegen die Vereinssatzung

- Rückstand fälliger Beitragsverpflichtungen an den Verein in Höhe eines Jahresbeitrages trotz Mahnung

d) Bei Übertritt in einen anderen Mieterverein mit dem Datum der Bestätigung des aufnehmenden Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Gewährung von rechtlichem Gehör. Die Beschwerde  gegen den Ausschluss eines Mitgliedes muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ausschlussbeschluss schriftlich durch Einschreibebrief an den geschäftsführenden Vorstand erhoben werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

e) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss spätestens

bis zum 30. September dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Mit der Kündigung enden auch alle Ehrenämter.

3.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche mehr an den Verein.

4.

Das Mitglied ist verpflichtet, einen Wohnsitzwechsel dem Verein umgehend anzuzeigen. Kosten der Adressermittlung gehen zu Lasten des Mitglieds.

5.

Eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied we

rden, ohne einen Aufnahmebeitrag oder Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die beitragsfreie Mitgliedschaft ist an d

ie Dauer der häuslichen Gemeinschaft gebunden.

6.

Die beitragsfreie Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mitder Auflösung des gemeinsamen Hausstandes. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Auflösung des gemeinsamen Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch die Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen. Hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.

7.

Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz.

Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden.

Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

 

§ 5 Rechte der ordentlichen Mitglieder

1.

Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes, es sei denn, das Mitglied hat die Frist enkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen. Der Vereinhaftet den Mitgliedern nur bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

2.

Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB-Rechtsschutz Versicherungs AG abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein durchgeführt ist. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

3.

Das Mitglied hat das Recht, an die Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Das passive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, die dem Verein länger als ein Jahr angehören und keine Beitragsrückstände habe.

 

§ 6 Vereinsbeiträge

1.

Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Von auswärts zuziehende Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörenden Verein waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.

2.

Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen, er ist jeweils am 15. Februar, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig.

3.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vorbehaltlich Ziffer 4-6 durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann auch eine alle Mitglieder betreffende Sonderumlage beschließen.

4.

Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über Beitragsermäßigungen für fördernde Mitglieder sowie für Bedürftige, Rentner, Arbeitslose, Studenten etc. über eine anteilsmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des  Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Stunden oder Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden. In der Beitragsordnung können Regelungen für die Vergütung von individuell abrufbaren Sonderleistungen (z.B. Vertretung, Schriftwechsel, elektronische Kommunikation) und für Mahnkosten getroffen werden.

5.

In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.

6.

Der Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die dem Verein für die Leistung der Rechtsschutzversicherung entstehen und den Beitrag, den der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat.

Diese Beitragsteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins über, sondern werden von ihm treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet. Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpassen, die durch eine Erhöhung der vorstehend genannten Beitragsteile verursacht wird.

7.

Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder bezahlter Aufnahmegebühr erfolgt nicht.
 

§ 7 Vorstand

1.Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des von der ordentlichen Hauptversammlung alle 4 Jahre zu wählenden Vorstandes. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Kassierer.

2.Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vollzieht Urkunden mit rechtsverbindlicher Kraft. Die Ämter innerhalb des Vereins sind grundsätzlich Ehrenämter.

3.Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

4.Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein in allen Angelegenheiten des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung umfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fährlässigen oder vorsätzlichen Handels entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


§ 8 Versammlungen und Wahlen

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Die Einladung ergeht mindestens 8 Tage vorher entweder schriftlich an jedes Mitglied oder durch Veröffentlichung im Lahn-Dill-Anzeiger. Anträge hierzu müssen mindestens 3 Tage vorher schriftlich in den Händen des Vorsitzenden sein. Regelmäßige Gegenstände und Beschlussfassung sind:

1.Jahresbericht

2.Rechnungsbericht des Kassieres und der Rechnungsprüfer

3.Entlastung des Vorstandes

4.evtl. Neuwahl des Vorstandes

5.Wahl des Rechnungsprüfers Die Rechnungs- bzw. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

6.Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Beitrages

7.Beratung der rechtzeitig gestellten Anträge

Die Jahreshauptversammlung ist stets beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Wahlart wird vom Vorstand bestimmt. Öffentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand im Bedarfsfall einberufen weren und haben folgenden Zweck:Aufklärung der Mitglieder in allen aktuellen und besonders dringenden Fragen des Vereins-, Mietpreis- und Wohnraumrechts.

§ 9 Vermögensverwaltung

Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Ehrenamtliche Funktionsträger können eine angemessene Vergütung für aufgewendete Arbeitskraft und Arbeitszeit erhalten.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins beschliesst eine ordentliche Hauptversammlung mit zweidrittel Mehrheit. Das Vermögen muss im Sinne der gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins verwendet werden. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt gemäß § 8 dieser Satzung. Hiermit wird die bisherige Satzung vom 19.06.2010 aufgehoben. Dafür tritt vorstehende Satzung ab sofort in Kraft.

 

Wetzlar, 16.12.2011
Mieterbund Wetzlar und Lahn-Dill-Kreis e.V.
W. Schlagbaum, 1. Vorsitzender